Komitialgesandter

Komitialgesandter war die offizielle Bezeichnung für den Gesandten eines Reichsstandes der Territorien im Heiligen Römischen Reich, der am Immerwährenden Reichstag des Heiligen Römischen Reichs in Regensburg den jeweiligen Landesherren vertrat. Der Reichstag tagte in Regensburg von 1663 bis 1806 dauerhaft, so dass die Landesfürsten dort kaum noch selbst anwesend waren, sondern sich durch Gesandte vertreten ließen.

Altes Rathaus Regensburg. Sitz des Immerwährenden Reichstags

Die Bezeichnung Komitialgesandter geht zurück auf den Ausdruck der Comitia (Plural von lateinisch comitium „Versammlungsort“), die Bezeichnung für eine Volksversammlung im antiken Römischen Reich.

Formale Anforderungen

Jeder Komitial-Gesandte benötigte eine Vollmacht des ihn entsendenden Reichsstandes, die er einmalig beim Reichstagsdirektorium hinterlegen musste, bevor er seinen Sitz einnehmen, seine Tätigkeit aufnehmen und an Abstimmungen teilnehmen durfte. Mit der Hinterlegung der Vollmacht war der Gesandte förmlich legitimiert.[1]

Abgrenzung

Der Terminus Komitialgesandter (auch: Comitialgesandter oder Comitial-Gesandter) wurde für Gesandte im Kurfürstenkollegium und im Reichsfürstenrat verwendet. Für Gesandte der Reichsgrafen wurde meist der Begriff Deputierte verwendet.[2]

Da der Unterhalt einer ständigen Vertretung beim immerwährenden Reichstag sehr aufwendig war, beauftragten viele kleinere Fürstentümer die Gesandten befreundeter Fürsten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Komitialgesandte waren die von einem Reichsstand abgeordnete Personen zur Vertretung ihrer Interessen. Wenn eine solche Person gleichzeitig die Vertretung eines weiteren Fürsten übernahm, so war er nicht dessen Komitialgesandter, sondern dessen Vertreter.[3] So waren beispielsweise die Komitialgesandten des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel oft auch Vertreter der Markgrafschaft Baden-Durlach.

Einige Reichsstände hatten mehrere Gesandte beim Reichstag und verwendeten für diese den Begriff Principal-Gesandte.[4] Es gab immer wieder Diskussionen über den Status von Gesandten ausländischer Mächte, die auch Reichsstände waren. So war der König von Schweden auch Herzog von Vor-Pommern und damit Reichsfürst, der einen Komitialgesandten nach Regensburg senden konnte. Dieser konnte aber nicht gleichzeitig königlich schwedischer Gesandter sein.[5]

Komitialgesandte konnten aus allen Adelsschichten kommen, aber auch bürgerlicher Herkunft sein oder aus der Geistlichkeit kommen.[6]

Literatur

  • Johann Jacob Moser: Neues teutsches Staatsrecht. Von denen Teutschen Reichs-Tägen. Erster Theil, Franckfurt und Leipzig 1774, S. 160 Google-Digitalisat
  • Brockhaus’ Konversationslexikon, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894–1896, 10. Band: K – Lebensversicherung, S. 521
  • Walter Fürnrohr: Der Immerwährende Reichstag zu Regensburg. Das Parlament des Alten Reiches, Kallmünz 2, 1987
  • Gerhard Oestreich: Verfassungsgeschichte vom Ende des Mittelalters bis zum Ende des alten Reiches. In: Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte, hrsg. von Herbert Grundmann, Bd. 11. dtv, München, 1974 u. ö., ISBN 3-423-59040-8
  • Anton Schindling: Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg. Ständevertretung und Staatskunst nach dem Westfälischen Frieden. Philipp von Zabern, Mainz, 1991, ISBN 3-8053-1253-9, (Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 11), (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte 143), (Teilweise zugleich: Würzburg, Univ., Habil.-Schr., 1982/83)

Einzelnachweise

  1. siehe Moser S. 198
  2. siehe Moser S. 160
  3. siehe Moser S. 160
  4. siehe Moser S. 177
  5. siehe Moser S. 180
  6. siehe Moser S. 182