Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Dieser Artikel oder Abschnitt besteht hauptsächlich aus Listen, an deren Stelle besser Fließtext stehen sollte. Bitte hilf Wikipedia, das zu verbessern. Mehr zum Thema ist hier zu finden.

Basisdaten
Titel: Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Abkürzung: PBZugV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 57 Abs. 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 1PBefG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9240-1-15
Erlassen am:
Inkrafttreten am: 1. Juli 2000
Letzte Änderung durch: Art. 125 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3481)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält Regelungen für Unternehmen, die gewerbliche Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anbieten wollen und legt die Qualifikation für Verkehrsleiter fest. Des Weiteren definiert sie die Merkmale der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit.

Inhalt

Die Verordnung enthält 11 Paragrafen und 6 Anlagen:

  • § 1 Persönliche Zuverlässigkeit
  • § 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • § 3 Fachliche Eignung
  • § 4 Fachkundeprüfung
  • § 5 Prüfungsausschuss
  • § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
  • § 7 Anerkennung leitender Tätigkeit
  • § 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
  • § 9 Überwachung
  • § 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
  • § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Unterlagen für eine Genehmigung nach PBefG

Die Verordnung gibt einen Überblick, welche Unterlagen für eine Genehmigung nach PBefG notwendig sind. Das sind unter anderem:

  • Führungszeugnis (§ 1)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 1)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Auskunft in Steuersachen bzw. Bescheinigung in Steuersachen (§ 2)
  • testierte Eigenkapitalbescheinigung (§ 2)
  • Bescheinigung über die fachliche Eignung, z. B. von der IHK oder Erfahrung (§ 3 und § 8)

Eigenkapitalbescheinigung

Eigenkapitalbescheinigung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2

Die Eigenkapitalbescheinigung ist eine Übersicht über das Vermögen eines Verkehrsunternehmens. Sie ist Bestandteil eines Verfahrens nach dem PBefG und dem Güterkraftverkehrsgesetz und wird durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr definiert.

Inhalt

Die Bescheinigung gibt Auskunft über folgende Daten:

Bestätigung

Die Bestätigung muss durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, einen Steuerberater, eines Steuerbevollmächtigten, eines Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts erfolgen.[1][2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Kreis Düren: Originals vom 9. Juni 2023 im Internet Archive; PDF)
  2. Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Brandenburg: Eigenkapitalbescheinigung (Memento des Originals vom 5. März 2022 im Internet Archive; PDF)